Im Gesamtbild bestehen auch in Berücksichtigung der drei Eingaben des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens nur theoretische Zweifel daran, dass der Vorfall so geschehen ist, wie ihn die Geschädigte mehrfach schilderte. Ein reines Erfinden der Vorwürfe ist weder ersichtlich noch plausibel, versucht die Geschädigte doch auch nicht, den Beschuldigten mit Aggravation in einem besonders schlechten Licht dastehen zu lassen. Sie schilderte vielmehr – so gut sie dies konnte – die Geschehnisse gemäss ihren direkten Wahrnehmungen.