13 11.5 Fazit und rechtserheblicher Sachverhalt Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten in Frage stellen. Im Gesamtbild bestehen auch in Berücksichtigung der drei Eingaben des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens nur theoretische Zweifel daran, dass der Vorfall so geschehen ist, wie ihn die Geschädigte mehrfach schilderte.