der Geschichte noch eine lebensnahe Erzählung zu erkennen. Vielmehr enthalten die Äusserungen des Beschuldigten Widersprüche und Ungereimtheiten, gepaart mit nachgeschobenen Details und Desavouierungen. Insgesamt sind seine Aussagen deshalb als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Inwiefern die Gerichtpräsidentin schliesslich die Rolle der Anklägerin und der «Verteidigerin» eingenommen haben soll, erschliesst sich der Kammer nicht.