107 Z. 4). Es ist notorisch, dass (selbst) Personen mit psychischen Störungen – die auch vielleicht bereits in der Privatklinik D.________ oder anderswo waren – wahrheitsgemäss aussagen können. Für die Kammer unwesentlich ist ferner die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Sandalen der Geschädigten entsorgt, weil sie gestunken hätten, was diese wütend gemacht habe. Nach dem Gesagten ist feststellbar, dass die Schilderungen des Beschuldigten bei der ersten Einvernahme detailärmer sind als bei der zweiten und sich seine Ergänzungen auch nicht stimmig in die ohnehin widersprüchlichen Aussagen einfügen lassen. Zusammenfassend sind beim Beschuldigten weder ein konstanter Ablauf in