25 Z. 97). Auch im Einspracheschreiben wollte der Beschuldigte die Geschädigte als Lügnerin, Diebin und Betäubungsmittelkonsumentin – um Letzteres geht es hier nicht, selbst wenn es mit Blick auf Cannabis zutreffen sollte – darstellen (pag. 55). Sogar anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung unterliess es der Beschuldigte nicht, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten ständig mit deutlichen Worten in Frage zu stellen (pag. 97 Z. 41; pag. 104 Z. 21 f.; pag. 105 Z. 15 f.; pag. 105 Z. 32; pag. 107 Z. 4).