Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte durch das ganze Verfahren hindurch keine Möglichkeit ausliess, die Geschädigte zu desavouieren. Dies zeigte sich anlässlich der ersten Einvernahme mit den Worten, dass die Geschädigte einen psychischen Schaden habe und Drogen nehme (pag. 24 Z. 33, pag. 25 Z. 91 f., 96), diese verschiedentlich rausgeworfen worden sei (pag. 24 Z. 41, pag. 25 Z. 82), es sich bei ihr um eine «Lugitrucke» handle (pag. 28 Z. 263; vgl. pag. 26 Z. 154 f.) und diese vor ihrem 18. Lebensjahr «Komedi» gemacht habe (pag. 25 Z. 97).