Auch diesbezüglich scheint er recht zu untertreiben. Wenn er tatsächlich um 20:00 Uhr schlafen gegangen sein sollte (pag. 24 Z. 42), müsste der Beschuldigte angesichts des Alkoholabbaus nach dem Zubettgehen eine erheblich grössere Menge alkoholischer Getränke getrunken haben, als er angab. Er führte immerhin später aus, dass er bereits am Vormittag mit der Geschädigten und C.________ ein Glas Wein getrunken habe (pag. 25 Z. 92 f.). Jedenfalls gehen die Erklärungen des Beschuldigten auch in diesem Punkt nicht auf. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte durch das ganze Verfahren hindurch keine Möglichkeit ausliess, die Geschädigte zu desavouieren.