Er macht also geltend, die Pistole wegen der Geschädigten aus dem privaten in einen öffentlicheren Bereich der Wohnung genommen zu haben. Dies ist indes nicht nachvollziehbar, gerade auch, weil er in der ersten Einvernahme gesagt hatte, dass die Geschädigte keinen Grund gehabt habe, das Schlafzimmer ihrer Mutter zu betreten (pag. 26 Z. 162 f.). Der Beschuldigte bestreitet zudem – was letztlich eine «unnötige» Lüge war –, dass er am Abend noch Gegenstände vor die Türe gelegt hat (pag. 106 Z. 1 ff.). Soweit im Anzeigerapport steht, dass die Polizeipatrouille gesehen habe, wie der Beschuldigte Gegenstände vor die Haustür gelegt habe (pag. 10), dürfte es sich dabei um die (Liege-)Matte