Unlogisch erscheint in diesem Zusammenhang die Begründung, weshalb er die Pistole von der Kommode im Schlafzimmer ins Wohnzimmer genommen habe. Dies habe er nämlich getan, weil die Geschädigte um Mitternacht gekommen sei, das habe ihn überrascht («das kann ich doch nicht wissen»). Er habe deshalb die Pistole vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer genommen (pag. 106 Z. 17-20). Er macht also geltend, die Pistole wegen der Geschädigten aus dem privaten in einen öffentlicheren Bereich der Wohnung genommen zu haben.