106 Z. 12 ff.). Im Weiteren gab der Beschuldigte bei der Polizei an, dass die Geschädigte immer noch ihr Kinderzimmer habe und somit nicht in das Schlafzimmer des Beschuldigten und von C.________ müsse (pag. 26 Z. 162 f.). Er widersprach sich allerdings insofern, als er an der Hauptverhandlung ausführte, dass sich die Geschädigte am Donnerstag um Mitternacht noch im Elternschlafzimmer aufgehalten und die Waffe gesehen habe (pag. 106 Z. 17 ff.). Unlogisch erscheint in diesem Zusammenhang die Begründung, weshalb er die Pistole von der Kommode im Schlafzimmer ins Wohnzimmer genommen habe.