25 Z. 105 ff.). Danach fügte er vor dem Regionalgericht an, dass die Geschädigte nicht in die Wohnung hineingekommen sei, da die Storen beim Wohnzimmer unten gewesen seien (pag. 105 Z. 31 und auch Z. 23). Warum er also wirklich die Pistole ins Wohnzimmer genommen hat, bleibt unklar. Daran ändert seine Darlegung auf pag. 180 oben nichts, denn sie erklärt nur, dass es im Schlafzimmer stets recht dunkel sein mag, nicht aber, warum er die Waffe angeblich ins Wohnzimmer genommen hat, obwohl er ausführte, die Store sei unten gewesen. Auch betreffend das Unschädlichmachen der Pistole ergeben sich Ungereimtheiten.