Der Beschuldigte macht in diesem Kontext indes zu Recht sinngemäss geltend, dass die Frage, wann er das Wäsche-Machen erwähnt hat und wann nicht, nicht von entscheidender Relevanz sein kann. Jedoch ist ebenfalls nicht entscheidend, wann der Beschuldigte in Richtung G.________ aufbrach, wann er zurückkehrte und wie lange die Geschädigte auf der Terrasse schlief. Es ist davon auszugehen, dass diese Begebenheiten am 2. Juli 2019 zwischen ca. 13.30 Uhr und 17.00 Uhr stattfanden. Wenig glaubhaft ist zudem die erst vor der Vorinstanz gemachte Aussage des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihm gesagt, sie werde ihn anzei-