24 Z. 27 ff.). Indes sagte der Beschuldigte bei der zweiten Einvernahme aus, dass er nach seiner Rückkehr die Geschädigte auf der Terrasse gesehen und er sich dann der Pistole gewidmet habe (pag. 105 Z. 21 ff.). Hingegen erwähnte er an der Hauptverhandlung nichts mehr davon, dass er vor dem Hantieren mit der Pistole die Wäsche gemacht hätte. Der Beschuldigte macht in diesem Kontext indes zu Recht sinngemäss geltend, dass die Frage, wann er das Wäsche-Machen erwähnt hat und wann nicht, nicht von entscheidender Relevanz sein kann.