178 unten) – Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 und vom 28. Januar 2020. Diese führen dazu, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sehr stark zu zweifeln ist. Einerseits werden die Abläufe durch den Beschuldigten bei seiner zweiten Einvernahme unstimmig wiedergegeben, andererseits nennt er plötzlich mehr (relativ kuriose) Details; dies trotz grösserer zeitlicher Distanz zu den Vorkommnissen. So fällt zunächst auf, dass sich der Grund für den Aufenthalt in G.________ geändert hat: War es zuerst das Ziel, Bier und eine 20-Minuten-Zeitschrift zu holen (pag.