11.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass die Geschädigte am späteren Nachmittag des 2. Juli 2019 in der Wohnung an der H.________ (Strasse) gewesen sei. Infolgedessen könne es auch nie zu einer Drohung bzw. Nötigung durch ihn gekommen sein. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, mit der Geschädigten in den Keller gegangen zu sein, woraufhin er sie am Hals gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Indessen ergeben sich, wie nachfolgend gezeigt wird, gewisse – teilweise sogar eingestandene (vgl. pag. 178 unten)