In diesem Kontext kann gleichzeitig festgestellt werden, dass keine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt. Der inkriminierte Vorfall ist eingebettet in ein Umfeld, in dem sich die Beteiligten (seit längerem) kennen, und es existieren stimmige Aussagen nicht nur zum Kerngeschehen, sondern auch zum generellen Drumherum und vor allem zu den Geschehnissen vor und nach dem konkreten Ereignis. Ebenfalls konnten die später anwesenden Polizisten bestimmte Wahrnehmungen machen (vgl. insb. pag. 10 f.). Auf die Aussagen von C.________ ist daher grundsätzlich abzustellen, auch wenn sie nur indirekt Aufschlüsse geben können.