Weshalb sie am 28. Januar 2020 davon sprach, die Bedrohung habe durchs Fenster stattgefunden, muss offenbleiben. Es ist davon auszugehen, dass in der Zeit von Juli 2019 bis Januar 2020 zwischen dem Beschuldigten und C.________ Gespräche zum Vorfall vom 2. Juli 2020 stattgefunden haben und der Beschuldigte seine Version der Geschehnisse (siehe sogleich unten) wiedergegeben hat. Diese etwas unklaren Aussagen von C.________ spielen indes in Bezug auf den strafrechtlichen Vorwurf letztlich keine entscheidende Rolle. Relevant ist nämlich bloss,