Zwischen den ersten beiden Einvernahmen verstrich auch nicht etwa (zu) viel Zeit, wie der Beschuldigte behauptet. Nach der ersten Einvernahme war es offensichtlich nicht nötig, die Geschädigte sofort in den nächsten 1-3 Tagen wieder einzuvernehmen. An der generellen Glaubwürdigkeit der Geschädigten ändert freilich auch nichts, wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren behauptet, er habe später mit der Geschädigten gesprochen, und diese habe vor ihrer Mutter bestritten, ausgesagt zu haben, sie hätte in den Keller gehen müssen. Es kann somit auf ihre Aussagen abgestellt werden, da diese glaubhaft sind.