Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten in sich logisch, auch wenn bei ihr – was der Beschuldigte bemängelt – kein Drogenschnelltest durchgeführt wurde. Offenbar gab es keine Anzeichen für einen Drogenkonsum. Im Übrigen wurde ein Alkoholtest durchgeführt; das Resultat war negativ (pag. 10 [0.00 mg/l]). Die Geschädigte wiederholte dieselben Details und die Aussagen blieben über die Einvernahmen hinweg im Kern konstant. Zwischen den ersten beiden Einvernahmen verstrich auch nicht etwa (zu) viel Zeit, wie der Beschuldigte behauptet.