: Etwas in die Richtung muss glaublich vorgefallen sein. […] Ich habe das Gefühl, dass ich das bei meiner ersten Aussage bei der Polizei gesagt habe). Dieser Umstand passt wiederum zu ihren bisherigen Aussagen, wonach sie mehr Angst vor einem Konflikt als vor der Waffe gehabt habe (pag. 21 Z. 80 f.). All dies spricht dafür, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht unnötig falsch belastet hat. Mit Blick auf die Berufungsbegründung kann angemerkt werden, dass die Geschädigte nicht ausgesagt hatte, der Beschuldigte habe sie