Dazu passt ebenfalls, dass sie sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar noch an die Waffe erinnerte, die er – als sie die Wohnung betrat, um ihre Sachen zu holen – in der Hand gehalten habe (pag. 96 Z. 3-7: [N]achdem hat er dann aufgetan und ich habe ihn mit einer Waffe gesehen […] Nachher hat er mich eingelassen, damit ich meine Sachen holen kann und dann hatte er keine Waffe mehr in der Hand.), sich hingegen nicht mehr genau erinnern konnte, dass der Beschuldigte ihr auch gedroht habe, diese einzusetzen (pag. 97 Z. 19 ff.: Etwas in die Richtung muss glaublich vorgefallen sein.