22 Z. 113 ff.). Sie überlegte, bevor sie sich zu einer Frage äusserte (pag. 97 Z. 2, 7 und Z. 15) und diskreditierte den Beschuldigten nicht, sondern erklärte, dass zwischen ihnen eigentlich kein schlechtes Verhältnis geherrscht habe (pag. 95 Z. 25 f.). Ein Realkennzeichen (Sinneswahrnehmung) ist auch die Aussage, dass, nachdem er sie mit einer Waffe bedroht habe, sie angefangen habe zu weinen; dennoch habe er sie anschliessend noch geschlagen (pag. 21 Z. 94 f.; siehe auch pag. 21 Z. 80: Ich war erschrocken und hatte Angst.) Sie stellte des Weiteren keinen Strafantrag und ergänzte vor der Vorinstanz, dass sie keinen Schadenersatz und so wenig Probleme wie möglich wolle (pag.