96 Z. 42 ff.), sondern auch, was davor (pag. 20 Z. 42; pag. 95 Z. 35 ff.; pag. 96 Z. 28 ff.) und was danach (pag. 96 Z. 15 ff.) passiert sei. Im Weiteren entlastete die Geschädigte den Beschuldigten, indem sie klar und konsistent sagte, dass der Beschuldigte die Waffe nicht gegen sie gerichtet habe (pag. 16, 96 Z. 2 f.), dessen Handgreiflichkeiten nicht so schlimm gewesen seien (pag. 17 und 96 Z. 12 f.) und dass dieser sie nicht gewürgt, sondern nur am Kragen festgehalten habe (pag. 17; vgl. pag. 96 Z. 10 f.). Ebenso gab sie zu, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste (pag. 20 Z. 48, pag. 96 Z. 5, pag. 97 Z. 8 und 23) und gestand sich selbst Unzulänglichkeiten ein (pag. 22 Z. 113 ff.).