Dies ist nämlich schlicht korrekt. Die Geschädigte sagte im Weiteren aus, dass sie vor den Ereignissen vom 2. Juli 2019 zu einer Party gegangen sei, danach zuerst eine Nacht habe schlafen müssen und es dann Thema gewesen sei, dass sie nicht bei ihrer Mutter bleiben solle (pag. 95 Z. 37 ff.). Wie nachfolgend gezeigt wird, hat sich auch ihre Mutter dazu geäussert, was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Geschädigten verstärkt. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass die Geschädigte angab, dass sie am Morgen des 2. Juli 2019 noch bei ihrer Mutter gewesen sei und einen Waldspaziergang gemacht habe (pag. 95 Z. 39 f.).