96 Z. 18). Dies lässt sich wiederum stimmig mit ihren ersten Aussagen – der Akku des eigenen Handys sei leer gewesen (was im Übrigen notorisch sehr wohl auch bei Personen realistisch ist, die mit dem Handy «aufgewachsen» sind) – in Einklang bringen. Zu ihren protokollierten Aussagen passen ebenfalls ihre Erstangaben vor Ort, wie sie von der Polizei beschrieben worden sind (vgl. pag. 9 f.). Inwiefern es dem Beschuldigten schliesslich zu denken gibt, wieso die Geschädigte ausgesagt hat, sie und der Beschuldigte würden sich kennen, erschliesst sich der Kammer nicht. Dies ist nämlich schlicht korrekt.