Dass die Schilderung am 28. Januar 2020 nicht gleich detailliert erfolgte wie bei den ersten zeitnahen Einvernahmen im Juli 2019 ist durch den Zeitablauf zu erklären und mithin normal. Eventuell wollte sie den Beschuldigten aufgrund des Zeitablaufs auch noch stärker «schützen» bzw. weniger belasten. Beispielsweise erwähnte die Geschädigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das Aufladen des Handys in der Küche nicht mehr. Indessen erwähnte sie, dass sie und ihre Mutter mit deren Handy die Polizei avisiert hätten (pag. 96 Z. 18).