20 Z. 52). In freier Rede beschrieb die Geschädigte schliesslich mehr oder weniger – wenn auch in gewisser Weise etwas abgeschwächt und unsicherer – denselben Ablauf während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 (pag. 95 Z. 38 ff.: Warten auf Terrasse / Eintritt in Wohnung / Waffe / Drohung / Keller / Ohrfeige / Verlassen der Wohnung); und dies notabene ohne dass die Geschädigte Akteneinsicht gehabt hätte. Dass die Schilderung am 28. Januar 2020 nicht gleich detailliert erfolgte wie bei den ersten zeitnahen Einvernahmen im Juli 2019 ist durch den Zeitablauf zu erklären und mithin normal.