Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Geschädigte mit der Mutter bereits am Vormittag im Keller war, was sie dort besprochen haben und wie viele paar Schuhe die Geschädigte sonst im Juli 2019 besessen hatte. Den eben erwähnten Ablauf ergänzte die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei am 12. Juli 2019 beispielsweise mit dem Hinweis, dass sie ihr Mobiltelefon in der Küche eingesteckt habe (pag. 21 Z. 83 ff.) und dass der Beschuldigte ihre Schuhe weggeworfen habe, ohne ihr dies mitzuteilen (pag. 20 Z. 52).