Der Beschuldigte habe eine Pistole behändigt und ihr damit gedroht (Er sagte, dass er die Waffe gebrauche, wenn ich nicht gehe.). Sie sei daraufhin in den Keller gegangen, wobei der Beschuldigte ihr gefolgt und handgreiflich geworden sei (zum Ganzen pag. 16 f.). Dabei spielt es auch keine rechtserhebliche Rolle, ob die Geschädigte (eigene) Schuhe oder sonst etwas im Keller holen/nachsehen wollte. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Geschädigte mit der Mutter bereits am Vormittag im Keller war, was sie dort besprochen haben und wie viele paar Schuhe die Geschädigte sonst im Juli 2019 besessen hatte.