11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Objektive Beweismittel Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die objektiven Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Aus diesen ergibt sich deshalb verbindlich, dass auf dem Kaminsims eine Air Gun Smith & Wesson und unter dem Bett von C.________ in der Kartonschachtel vier Pistolen sowie Munition gefunden wurden (siehe pag. 11, 33 ff. und 36 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich dabei um seine Pistolen sowie Munition handelt (vgl. pag. 27 f. Z. 180 ff., insb. 206 ff.; pag. 106 Z. 19 f.; pag 107 Z. 1 f.).