Die Beobachtungen der Polizei träfen nicht zu. Betreffend die Waffen und Munition bestreitet der Beschuldigte nicht, dass diese ihm gehören, er sie nicht gemeldet und in einer Kartonkiste gelagert hat. Er gab allerdings zumindest sinngemäss an, dass es sich hierbei um eine sorgfältige Aufbewahrung handle und die Gegenstände nicht als Waffen zu qualifizieren seien.