6 10. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist hingegen, ob sich die Geschädigte zum Zeitpunkt des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens – also am späteren Nachmittag des 2. Juli 2019 – tatsächlich in und nicht nur vor der Wohnung ihrer Mutter an der H.________ (Strasse) in G.________ aufgehalten hatte. So sagte die Geschädigte mehrmals aus, dass sie zum erwähnten Zeitpunkt kurz im Haus und im Keller gewesen sei. Der Beschuldigte streitet dies jedoch ab; er habe die Geschädigte nie in die Wohnung gelassen.