37]) in der Wohnung der Mutter der Geschädigten herumhantiert hat. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Geschädigte sagten zudem aus, dass er diese Pistole nicht gegen die Geschädigte gerichtet, sondern nur in seinen Händen gehalten hat. Weiter unbestritten ist, dass sich in der Wohnung an der H.________ (Strasse) nicht nur der Beschuldigte und die Mutter der Geschädigten, sondern ab und zu auch die Geschädigte selbst sowie deren Bruder aufhielten (pag. 105 Z. 7 ff., 26 ff.).