39]) nicht meldete, zweitens diese ihm gehörten und drittens er sie – wie auch die ebenfalls ihm gehörende, sichergestellte Munition (A2 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70 [pag. 38; siehe auch pag. 40 betr. Luftpistolenmunition und Pistolengriff] – nicht in einem Waffenschrank, sondern in einer Kartonkiste unter dem Bett von C.________ deponierte. Der Beschuldigte gibt ebenso zu, dass er mit einer der Pistolen (B1 Air Gun Smith & Wesson [pag. 37]) in der Wohnung der Mutter der Geschädigten herumhantiert hat.