9. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Strafbefehl nicht, dass er sich zur Zeit des vorgeworfenen Verhaltens – also am Nachmittag des 2. Juli 2019 – in G.________ an der H.________ (Strasse) in der Wohnung der Mutter der Geschädigten befunden und sich die Geschädigte währenddessen auf der Terrasse der Liegenschaft aufgehalten hat (vgl. pag. 26 Z. 117-120 und pag. 28 Z. 255 f.). Diesbezüglich kann auch als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht in die Wohnung ihrer Mutter hat hineinlassen wollen und ihr dies auch so mitgeteilt hat (pag.