152 sei anzumerken, dass er um ca. 14:00 Uhr das Haus mit C.________ verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Geschädigte nirgends gewesen. Also sei sie höchstens zwei Stunden auf der Terrasse gewesen. Betreffend pag. 129, 132 und 136 sei anzufügen, dass die Geschädigte angeblich einmal durch das Fenster geschaut habe, das andere Mal durch die Storen und beim letzten Mal sei die Store heruntergegangen. Die Staatsanwaltschaft wolle ihm einen Strick drehen, doch dann solle sie die Anschuldigungen beweisen. Die Geschädigte habe weiter gesagt (pag. 129), sie sei zufällig auf ihre Mutter gestossen. Das sei eine Lüge.