__ habe etwas durcheinander gebracht. Dass er, der Beschuldigte, am 3. Juli 2019 nicht sehr genau ausgesagt habe, sei möglich. Er habe in dieser Nacht kaum geschlafen gehabt. Zu pag. 152 sei auszuführen, dass die Geschädigte zwei Mal im Schlafzimmer geschlafen habe; dies von Donnerstag auf Freitag und von Sonntag auf Montag. Das Bett ihres Bruders wäre auch bereit gewesen. Eine 20 Jahre alte Frau habe im elterlichen Schlafzimmer nichts zu suchen. Ausserdem gehe es nicht an, ihm vorzuwerfen, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts mehr von der Wäsche erzählt zu haben. Zu pag. 152 sei anzumerken, dass er um ca. 14:00 Uhr das Haus mit C.________ verlassen habe.