8. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt in seinen Eingaben – soweit für dieses Verfahren von Relevanz, sprich grundsätzlich die konkreten Vorwürfe betreffend – zusammengefasst (sowie im Übrigen ohne Trennung von Tatsächlichem und Rechtlichem) sinngemäss vor was folgt: Die Geschädigte habe nur in einem einzigen Punkt recht, nämlich, dass die Store unten und auf einem Fussschemel aufgestützt gewesen sei, damit die Katze hinein könne. Er habe nie gesagt, die Geschädigte habe vier