siehe auch pag. 11), die Aussagen des Beschuldigten (EV vom 12. Juli 2019 [pag. 23 ff.]; EV vom 28. Januar 2020 [pag. 104 ff.]; siehe auch das Einspracheschreiben vom 27. August 2019 [pag. 55]), korrekt wiedergegeben respektive angeführt (pag. 129 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder.