6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 15. August 2019 Einsprache und gegen das Urteil vom 28. Januar 2020 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftaten begangen zu haben. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (pag. 51) vorgeworfen, dass er am 2. Juli 2019 an der H.________ (Strasse) in G.________ eine Schusswaffe in der Wohnung von C.________ (Mutter von B.________), bei welcher er zur Tatzeit wohnte, behändigt und B.________ – mithin der Geschädigten – gedroht habe, diese einzusetzen, falls sie die Wohnung nicht verlasse.