Am 15. Juni 2020 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 195 f.), nachdem sich der Beschuldigte mit mehrseitiger Eingabe vom 12. Juni 2020 damit einverstanden erklärt hatte (pag. 191 ff.). Sodann reichte der Beschuldigte am 23. Juni 2020 eine (weitere) Berufungsbegründung ein (pag. 198 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 nahm die Verfahrensleitung vom Eingang der «Ergänzung der schriftlichen Berufungsbegründung» Kenntnis und teilte mit, dass – nachdem ein Schriftenwechsel entfalle – die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde.