2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte die Berufung an (siehe dazu pag. 108, 117 und 119 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 20. April 2020 (pag. 121 ff.; vgl. insb. die Urteilsberichtigung auf pag. 171). Am 10. Mai 2020 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung – inkl. einer Begründung – ein (pag. 176 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 20. Mai 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 186 f.). Am 15. Juni 2020 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag.