und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 47, 51, 103, 106, 181 StGB, Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. 26 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 1 lit. f und g WG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.