Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 190 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. August 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Ober- richterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Januar 2020 (PEN 19 882) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 15. August 2019 wegen Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) durch unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen als Privatperson zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (ausmachend: CHF 1'800.00; unter Anrech- nung der in Polizeihaft ausgestandenen Zeit von 1 Tag im Umfang von 1 Tages- satz) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Ta- ge) verurteilt (pag. 51 f.). Ausserdem wurde verfügt, dass die sichergestellten Waf- fen und Munition dem Waffenbüro der Kantonspolizei Bern zwecks Prüfung einer Einziehung zugestellt würden und dass betreffend die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt werde (pag. 52). Nachdem der Beschuldigte Einsprache ge- gen den Strafbefehl erhoben (pag. 55) und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 61), fand am 28. Januar 2020 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 93 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) erkannte gleichentags was folgt (pag. 109 ff.). Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Nötigung, begangen am 02.07.2019 in G.________ z.N. von B.________ 2. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG), begangen bzw. festgestellt am 02.07.2019 in G.________ durch unsorgfältige Aufbewah- rung von Waffen und Munition und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 47, 51, 103, 106, 181 StGB, Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. 26 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 1 lit. f und g WG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2 4. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘300.00 und Ausla- gen von CHF 67.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘367.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘767.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehen die sichergestellten Waffen und die sichergestellte Munition zum Waffenbüro der Kantonspolizei Bern zwecks Prüfung einer Einziehung gestützt auf das Waffengesetz. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte die Berufung an (siehe dazu pag. 108, 117 und 119 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 20. April 2020 (pag. 121 ff.; vgl. insb. die Urteilsberichtigung auf pag. 171). Am 10. Mai 2020 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung – inkl. einer Begrün- dung – ein (pag. 176 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 20. Mai 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 186 f.). Am 15. Juni 2020 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 195 f.), nachdem sich der Beschuldigte mit mehrseitiger Eingabe vom 12. Ju- ni 2020 damit einverstanden erklärt hatte (pag. 191 ff.). Sodann reichte der Be- schuldigte am 23. Juni 2020 eine (weitere) Berufungsbegründung ein (pag. 198 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 nahm die Verfahrensleitung vom Eingang der «Ergänzung der schriftlichen Berufungsbegründung» Kenntnis und teilte mit, dass – nachdem ein Schriftenwechsel entfalle – die Kammer in nächster Zeit im schriftli- chen Verfahren entscheiden werde. 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellt oberinstanzlich sinngemäss den Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich freizusprechen (pag. 176: Hiermit lege ich vollumfänglich – recte Berufung - gegen das Urteil vom 28.1.2020 ein. [sic]). 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Auf oberinstanzliche Beweismassnahmen wurde verzichtet. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, 3 darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Ver- bot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 15. August 2019 Einsprache und gegen das Urteil vom 28. Januar 2020 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftaten begangen zu haben. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbe- fehl (pag. 51) vorgeworfen, dass er am 2. Juli 2019 an der H.________ (Strasse) in G.________ eine Schusswaffe in der Wohnung von C.________ (Mutter von B.________), bei welcher er zur Tatzeit wohnte, behändigt und B.________ – mit- hin der Geschädigten – gedroht habe, diese einzusetzen, falls sie die Wohnung nicht verlasse. Sodann habe er die Schusswaffe weggelegt, sei B.________ in den Keller gefolgt, wo diese ihre Schuhe habe holen wollen, habe sie dort am Hals ge- packt und ihr eine Ohrfeige verpasst. Gestützt auf diese Drohungen und Handgreif- lichkeiten habe die Geschädigte die Wohnung ihrer Mutter verlassen. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe Waffen und Munition (Air Gun Smith & Wesson, Luftpistole Record Cal. 4.5, 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70, Gasdruckpistole Roger, Pistole «Antik», Pistole «Antik» B & A, 5 Dosen mit Luftpistolenmunition und Pistolengriff) unsorgfältig auf der Kaminbank sowie unter dem Bett in der Wohnung von C.________ aufbewahrt. 7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 125 ff.), die objekti- ven Beweismittel (Anzeigerapport vom 15. Juli 2019 [pag. 8 ff.]; Strafantrags- und Privatklageformular [pag. 14]; Hausdurchsuchungsprotokoll vom 3. Juli 2019 [pag. 33 ff.]; Fotodossier Kantonspolizei Bern vom 3. Juli 2019 [pag. 36 ff.]), die Aussagen der Geschädigten (EV vom 2. Juli 2019 [pag. 16 f.]); EV vom 12. Juli 2019 [pag. 19 ff.]; EV vom 28. Januar 2020 [pag. 95 ff.]), die Aussage von C.________ (EV vom 28. Januar 2020 [pag. 99 ff.]; siehe auch pag. 11), die Aus- sagen des Beschuldigten (EV vom 12. Juli 2019 [pag. 23 ff.]; EV vom 28. Januar 2020 [pag. 104 ff.]; siehe auch das Einspracheschreiben vom 27. August 2019 [pag. 55]), korrekt wiedergegeben respektive angeführt (pag. 129 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzu- fassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder. 8. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt in seinen Eingaben – soweit für dieses Verfahren von Re- levanz, sprich grundsätzlich die konkreten Vorwürfe betreffend – zusammengefasst (sowie im Übrigen ohne Trennung von Tatsächlichem und Rechtlichem) sinn- gemäss vor was folgt: Die Geschädigte habe nur in einem einzigen Punkt recht, nämlich, dass die Store unten und auf einem Fussschemel aufgestützt gewesen sei, damit die Katze hinein könne. Er habe nie gesagt, die Geschädigte habe vier 4 Stunden geschlafen. Es gebe ihm zu denken, dass auf pag. 132 stehe, er kenne die Geschädigte. Er habe die Geschädigte aus mehreren Gründen nicht in die Wohnung hineingelassen. Sie sei am 2. Juli 2019 wütend gewesen, weil ihre Mutter kurz vor 13:00 Uhr gesagt habe, eine Person vom Sozialdienst komme vorbei. Sie sei aufgestanden, habe aber ihre Sandalen nicht gefunden, da er, der Beschuldig- te, diese wegen des Gestanks weggeworfen habe. Es habe keinen Grund gege- ben, dass er die Geschädigte hätte würgen oder ohrfeigen sollen, im Gegenteil: Sie sei wütend auf ihn gewesen. Am Freitagmorgen seien Mutter und Tochter in den Keller gegangen, da sie einen kleinen Rucksack für das Open Air gesucht hätten. Dabei habe C.________ der Geschädigten ihre Schuhe gezeigt. Letztere habe ge- sagt «nein danke», da würde sie lieber ihre kaputten Sandalen anziehen. Sie habe auch noch Turnschuhe besessen, welche sie am Rucksack angebunden habe. Dies sei die nächste Lüge und ein Vorwand, weshalb sie der Polizei erzählt habe, warum sie die Wohnung habe betreten müssen. Die Geschädigte sei mit dem Han- dy aufgewachsen. Es sei komisch, habe sie dieses erst am Nachmittag laden wol- len. Er habe den Rucksack vor das Haus gestellt. Da sei wohl auch das Ladegerät drin gewesen. Sie hätte es holen und dann mit der Strombuchse auf der Terrasse aufladen können. Es sei ebenso eine Lüge, dass er die Geschädigte schon einmal – vor zwei Jahren im Oktober – mit einer Waffe bedroht habe. Dazu habe er keinen Grund gehabt. Zudem habe er die Luftpistolen erst 2018 «von der Aare unten aus der Kiste geholt». Komisch sei auch, dass er sie mit einer Waffe bedroht haben sol- le, sie diese aber nicht gesehen habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme habe sie ausgesagt, sie habe das «Gefühl», dies bei der Polizei so gesagt zu ha- ben. C.________ habe etwas durcheinander gebracht. Dass er, der Beschuldigte, am 3. Juli 2019 nicht sehr genau ausgesagt habe, sei möglich. Er habe in dieser Nacht kaum geschlafen gehabt. Zu pag. 152 sei auszuführen, dass die Geschädig- te zwei Mal im Schlafzimmer geschlafen habe; dies von Donnerstag auf Freitag und von Sonntag auf Montag. Das Bett ihres Bruders wäre auch bereit gewesen. Eine 20 Jahre alte Frau habe im elterlichen Schlafzimmer nichts zu suchen. Aus- serdem gehe es nicht an, ihm vorzuwerfen, an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung nichts mehr von der Wäsche erzählt zu haben. Zu pag. 152 sei anzumerken, dass er um ca. 14:00 Uhr das Haus mit C.________ verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Geschädigte nirgends gewesen. Also sei sie höchstens zwei Stunden auf der Terrasse gewesen. Betreffend pag. 129, 132 und 136 sei anzufügen, dass die Geschädigte angeblich einmal durch das Fenster geschaut habe, das andere Mal durch die Storen und beim letzten Mal sei die Store heruntergegangen. Die Staatsanwaltschaft wolle ihm einen Strick drehen, doch dann solle sie die Anschuldigungen beweisen. Die Geschädigte habe weiter gesagt (pag. 129), sie sei zufällig auf ihre Mutter gestossen. Das sei eine Lüge. Er habe der Mutter im Beisein der Geschädigten gesagt, dass, wenn die Sozialarbei- terin gehe, er gleich mit C.________ runterspazieren würde. Er habe die Geschä- digte das erste Mal gesehen, als sie 17 Jahre alt gewesen sei. Er habe sofort ge- merkt, dass sie kiffe, da er ein gutes Riechorgan habe. Auf seine Frage, ob sie ih- rer Mutter erklären könne, warum sie am 2. Juli 2019 in den Keller habe gehen müssen, habe sie vor der Mutter bestritten, eine solche Aussage gemacht zu ha- ben. Als er ihr gesagt habe, dies stehe im Protokoll, habe sie gelacht und gesagt, 5 er solle ihr dieses Protokoll zeigen. Es sei ihm ein Rätsel, weshalb die Geschädigte erst am 12. Juli 2019 korrekt einvernommen worden sei. Sie habe zehn Tage Zeit gehabt, ihre Lügen auswendig zu lernen. Im Januar 2020 sei die Geschädigte in die Privatklinik D.________ in E.________ eingeliefert worden und dort davonge- laufen. Dies habe die Gerichtspräsidentin gewusst. Es gehe nicht an, dass die Ge- richtspräsidentin «dieses elende Geschöpf» in Schutz nehme. Die Gerichtspräsi- dentin habe auch noch die Rolle als Anklägerin und Verteidigerin übernommen. Er werde gegen sie vorgehen. Die Geschädigte habe bewusst Leute in die Irre ge- führt. Diese «elende Person» habe ihm, dem Beschuldigten, ein Jahr in seinem Leben «zur Sau gemacht». Dass ihn die Gerichtspräsidentin beschuldige, er hätte nichts anderes zu tun als die Geschädigte als Drogenkonsumentin und psychisch krank darzustellen, möge richtig sein, doch habe er dabei recht. Zu gegebener Zeit werde er gegen die Gerichtspräsidentin Strafanzeige erheben und ein Amtsenthe- bungsverfahren einleiten. Auch gegen die Polizistin F.________ werde er vorge- hen. Eine Polizeiuniform sowie eine Pistole im Halfter seien noch lange kein Frei- pass, sich wie eine Göttin aufzuspielen. Es stelle sich die Frage, weshalb die Poli- zei bei der Geschädigten keinen Drogentest durchgeführt habe. Sollte jetzt eine Hexenjagd gegen ihn, den Beschuldigten, losgehen, werde er sich an die Medien wenden. 9. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Strafbefehl nicht, dass er sich zur Zeit des vorgeworfenen Verhaltens – al- so am Nachmittag des 2. Juli 2019 – in G.________ an der H.________ (Strasse) in der Wohnung der Mutter der Geschädigten befunden und sich die Geschädigte währenddessen auf der Terrasse der Liegenschaft aufgehalten hat (vgl. pag. 26 Z. 117-120 und pag. 28 Z. 255 f.). Diesbezüglich kann auch als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht in die Wohnung ihrer Mutter hat hineinlassen wollen und ihr dies auch so mitgeteilt hat (pag. 105 Z. 22 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte erstens die sichergestellten Waf- fen (B1 Air Gun Smith & Wesson [pag. 37], A1 Luftpistole Record Cal. 4.5 [pag. 37], A3 Gasdruckpistole Roger [pag. 38], A4 Pistole «Antik» [pag. 39] sowie A5 Pistole «Antik» B & A [pag. 39]) nicht meldete, zweitens diese ihm gehörten und drittens er sie – wie auch die ebenfalls ihm gehörende, sichergestellte Munition (A2 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70 [pag. 38; siehe auch pag. 40 betr. Luftpistolenmuni- tion und Pistolengriff] – nicht in einem Waffenschrank, sondern in einer Kartonkiste unter dem Bett von C.________ deponierte. Der Beschuldigte gibt ebenso zu, dass er mit einer der Pistolen (B1 Air Gun Smith & Wesson [pag. 37]) in der Wohnung der Mutter der Geschädigten herumhantiert hat. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Geschädigte sagten zudem aus, dass er diese Pistole nicht gegen die Geschä- digte gerichtet, sondern nur in seinen Händen gehalten hat. Weiter unbestritten ist, dass sich in der Wohnung an der H.________ (Strasse) nicht nur der Beschuldigte und die Mutter der Geschädigten, sondern ab und zu auch die Geschädigte selbst sowie deren Bruder aufhielten (pag. 105 Z. 7 ff., 26 ff.). 6 10. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist hingegen, ob sich die Geschädigte zum Zeitpunkt des dem Beschul- digten vorgeworfenen Verhaltens – also am späteren Nachmittag des 2. Juli 2019 – tatsächlich in und nicht nur vor der Wohnung ihrer Mutter an der H.________ (Strasse) in G.________ aufgehalten hatte. So sagte die Geschädigte mehrmals aus, dass sie zum erwähnten Zeitpunkt kurz im Haus und im Keller gewesen sei. Der Beschuldigte streitet dies jedoch ab; er habe die Geschädigte nie in die Woh- nung gelassen. Es treffe darum auch nicht zu, dass er ihr darauffolgend gesagt ha- be, dass er seine Waffe einsetze, falls sie die Wohnung nicht verlasse. Weiter be- streitet der Beschuldigte den Vorwurf, er habe die Geschädigte im Keller am Hals gepackt und ihr eine Ohrfeige verpasst. Die Geschädigte sei gar nicht in den Keller gegangen. Ebenso machte der Beschuldigte geltend, es stimme nicht, dass er Ge- genstände vor die Haustür gelegt habe. Die Beobachtungen der Polizei träfen nicht zu. Betreffend die Waffen und Munition bestreitet der Beschuldigte nicht, dass diese ihm gehören, er sie nicht gemeldet und in einer Kartonkiste gelagert hat. Er gab al- lerdings zumindest sinngemäss an, dass es sich hierbei um eine sorgfältige Auf- bewahrung handle und die Gegenstände nicht als Waffen zu qualifizieren seien. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Objektive Beweismittel Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die objektiven Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Aus diesen ergibt sich deshalb verbindlich, dass auf dem Kaminsims eine Air Gun Smith & Wesson und unter dem Bett von C.________ in der Kartonschachtel vier Pistolen sowie Munition gefunden wurden (siehe pag. 11, 33 ff. und 36 ff.). Der Be- schuldigte bestätigte, dass es sich dabei um seine Pistolen sowie Munition handelt (vgl. pag. 27 f. Z. 180 ff., insb. 206 ff.; pag. 106 Z. 19 f.; pag 107 Z. 1 f.). Im Weite- ren ergibt sich aus dem Akten, dass die Geschädigte weder Strafantrag noch Pri- vatklage gegen den Beschuldigten stellte (pag. 14). 11.2 Aussagen der Geschädigten Anlässlich der ersten, sehr tatnahen und daher besonders gewichtigen Einvernah- me der Geschädigten am 2. Juli 2019 gab diese einen in sich stimmigen, plausiblen und realitätsnahen Ablauf an. Und dies nicht bloss, wie der Beschuldigte geltend macht, bezüglich der Storen (pag. 16: «leicht geöffnete Store»). So schilderte die Geschädigte überzeugend, dass sie auf der Terrasse gewesen sei und sie den Be- schuldigten durch die leicht geöffnete Store hindurch erblickt habe; er habe gesagt, sie solle gehen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Geschädigte nun sagte, sie habe durch das Fenster geschaut oder sie habe durch die Store gespro- chen oder die Store sei dann heruntergegangen. Solche Detailaspekte können die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht ernsthaft schmälern. Sie sei sodann draussen eingeschlafen und habe danach ihre Sachen holen wollen. Dies- bezüglich ist irrelevant, wie lange die Geschädigte exakt geschlafen und ob der 7 Beschuldigte ihr explizit gesagt hatte, es seien vier Stunden gewesen. Der Be- schuldigte habe sie schliesslich zur Balkontüre hereingelassen, sodass sie ihre restlichen Sachen habe packen können, wobei er gewisse Sachen bereits zur Wohnungstür gelegt habe. Sie habe ihr Handy aufladen wollen, welches aber durch den Beschuldigten wieder ausgezogen worden sei. Der Beschuldigte habe eine Pistole behändigt und ihr damit gedroht (Er sagte, dass er die Waffe gebrauche, wenn ich nicht gehe.). Sie sei daraufhin in den Keller gegangen, wobei der Beschuldigte ihr ge- folgt und handgreiflich geworden sei (zum Ganzen pag. 16 f.). Dabei spielt es auch keine rechtserhebliche Rolle, ob die Geschädigte (eigene) Schuhe oder sonst et- was im Keller holen/nachsehen wollte. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Geschä- digte mit der Mutter bereits am Vormittag im Keller war, was sie dort besprochen haben und wie viele paar Schuhe die Geschädigte sonst im Juli 2019 besessen hatte. Den eben erwähnten Ablauf ergänzte die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernah- me bei der Polizei am 12. Juli 2019 beispielsweise mit dem Hinweis, dass sie ihr Mobiltelefon in der Küche eingesteckt habe (pag. 21 Z. 83 ff.) und dass der Be- schuldigte ihre Schuhe weggeworfen habe, ohne ihr dies mitzuteilen (pag. 20 Z. 52). In freier Rede beschrieb die Geschädigte schliesslich mehr oder weniger – wenn auch in gewisser Weise etwas abgeschwächt und unsicherer – denselben Ablauf während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 (pag. 95 Z. 38 ff.: Warten auf Terrasse / Eintritt in Wohnung / Waffe / Drohung / Keller / Ohrfeige / Verlassen der Wohnung); und dies notabene ohne dass die Ge- schädigte Akteneinsicht gehabt hätte. Dass die Schilderung am 28. Januar 2020 nicht gleich detailliert erfolgte wie bei den ersten zeitnahen Einvernahmen im Juli 2019 ist durch den Zeitablauf zu erklären und mithin normal. Eventuell wollte sie den Beschuldigten aufgrund des Zeitablaufs auch noch stärker «schützen» bzw. weniger belasten. Beispielsweise erwähnte die Geschädigte an der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung das Aufladen des Handys in der Küche nicht mehr. Indes- sen erwähnte sie, dass sie und ihre Mutter mit deren Handy die Polizei avisiert hät- ten (pag. 96 Z. 18). Dies lässt sich wiederum stimmig mit ihren ersten Aussagen – der Akku des eigenen Handys sei leer gewesen (was im Übrigen notorisch sehr wohl auch bei Personen realistisch ist, die mit dem Handy «aufgewachsen» sind) – in Einklang bringen. Zu ihren protokollierten Aussagen passen ebenfalls ihre Erst- angaben vor Ort, wie sie von der Polizei beschrieben worden sind (vgl. pag. 9 f.). Inwiefern es dem Beschuldigten schliesslich zu denken gibt, wieso die Geschädigte ausgesagt hat, sie und der Beschuldigte würden sich kennen, erschliesst sich der Kammer nicht. Dies ist nämlich schlicht korrekt. Die Geschädigte sagte im Weiteren aus, dass sie vor den Ereignissen vom 2. Juli 2019 zu einer Party gegangen sei, danach zuerst eine Nacht habe schlafen müs- sen und es dann Thema gewesen sei, dass sie nicht bei ihrer Mutter bleiben solle (pag. 95 Z. 37 ff.). Wie nachfolgend gezeigt wird, hat sich auch ihre Mutter dazu geäussert, was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Geschädigten verstärkt. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass die Geschädigte angab, dass sie am Morgen des 2. Juli 2019 noch bei ihrer Mutter gewesen sei und einen Waldspazier- gang gemacht habe (pag. 95 Z. 39 f.). Dies bestätigte im Übrigen grundsätzlich auch der Beschuldigte (vgl. pag. 104 Z. 27 f.). Ebenso gaben die Geschädigte so- 8 wie C.________ beide an, dass die Haustür verschlossen gewesen sei und die Geschädigte deswegen keinen Zugang zur Wohnung ihrer Mutter gehabt habe (pag. 95 Z. 40 f. und pag. 100 Z. 26 f.). In Bezug auf die Zeit nach dem Vorfall führ- te die Geschädigte aus, dass sie ihren Rucksack genommen habe und zum Bahn- hof gegangen sei, wo sie auf einer Bank auf ihre Mutter gestossen sei (pag. 96 Z. 14 ff.). Auch dies konnte Letztere bestätigen, wie sogleich zu zeigen sein wird. «Zu- fällig» war diese Begegnung im Übrigen durchaus in dem Sinne, als die Geschä- digte ja nicht wissen konnte, wo sich die Mutter (genau) aufhält. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Schilderungen der Geschädigten mit De- tails angereichert sind, welche für Unbeteiligte womöglich irrelevant scheinen, aber für sie selbst wichtig waren. So hat sie beispielsweise nicht nur ausführlich den Ab- lauf am Nachmittag des 2. Juli 2019 geschildert bzw. was sich in der Wohnung ab- spielt habe (pag. 16 f.; pag. 20 Z. 52 ff.; pag. 21 Z. 75 ff.; pag. 95 Z. 40 ff.; pag. 96 Z. 42 ff.), sondern auch, was davor (pag. 20 Z. 42; pag. 95 Z. 35 ff.; pag. 96 Z. 28 ff.) und was danach (pag. 96 Z. 15 ff.) passiert sei. Im Weiteren entlastete die Geschädigte den Beschuldigten, indem sie klar und konsistent sagte, dass der Be- schuldigte die Waffe nicht gegen sie gerichtet habe (pag. 16, 96 Z. 2 f.), dessen Handgreiflichkeiten nicht so schlimm gewesen seien (pag. 17 und 96 Z. 12 f.) und dass dieser sie nicht gewürgt, sondern nur am Kragen festgehalten habe (pag. 17; vgl. pag. 96 Z. 10 f.). Ebenso gab sie zu, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste (pag. 20 Z. 48, pag. 96 Z. 5, pag. 97 Z. 8 und 23) und gestand sich selbst Un- zulänglichkeiten ein (pag. 22 Z. 113 ff.). Sie überlegte, bevor sie sich zu einer Fra- ge äusserte (pag. 97 Z. 2, 7 und Z. 15) und diskreditierte den Beschuldigten nicht, sondern erklärte, dass zwischen ihnen eigentlich kein schlechtes Verhältnis ge- herrscht habe (pag. 95 Z. 25 f.). Ein Realkennzeichen (Sinneswahrnehmung) ist auch die Aussage, dass, nachdem er sie mit einer Waffe bedroht habe, sie ange- fangen habe zu weinen; dennoch habe er sie anschliessend noch geschlagen (pag. 21 Z. 94 f.; siehe auch pag. 21 Z. 80: Ich war erschrocken und hatte Angst.) Sie stellte des Weiteren keinen Strafantrag und ergänzte vor der Vorinstanz, dass sie keinen Schadenersatz und so wenig Probleme wie möglich wolle (pag. 96 Z. 19 ff.). Sie hat den Beschuldigten somit nicht übermässig belastet, sondern seine Handlungen eher verharmlost. Eine falsche Anschuldigung würde in aller Regel ganz anders lauten. Insbesondere wäre mit einem Strafantrag und womöglich mit einer Zivilfor- derung zu rechnen. Dazu passt ebenfalls, dass sie sich anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung zwar noch an die Waffe erinnerte, die er – als sie die Wohnung betrat, um ihre Sachen zu holen – in der Hand gehalten habe (pag. 96 Z. 3-7: [N]achdem hat er dann aufgetan und ich habe ihn mit einer Waffe gesehen […] Nachher hat er mich eingelassen, damit ich meine Sachen holen kann und dann hatte er keine Waffe mehr in der Hand.), sich hingegen nicht mehr genau erinnern konnte, dass der Beschuldigte ihr auch gedroht habe, diese einzusetzen (pag. 97 Z. 19 ff.: Etwas in die Richtung muss glaublich vorgefallen sein. […] Ich habe das Gefühl, dass ich das bei meiner ersten Aussage bei der Polizei gesagt habe). Dieser Umstand passt wiederum zu ihren bisherigen Aussagen, wonach sie mehr Angst vor einem Konflikt als vor der Waffe gehabt habe (pag. 21 Z. 80 f.). All dies spricht dafür, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht un- nötig falsch belastet hat. Mit Blick auf die Berufungsbegründung kann angemerkt werden, dass die Geschädigte nicht ausgesagt hatte, der Beschuldigte habe sie 9 schon vorher (sichtbar) mit einer Waffe bedroht, sie sagte nämlich aus: Ich war mal bereits bei ihm als er mich mit einer Waffe bedroht hat. Dann habe ich die Waffe allerdings nicht ge- sehen. Dies war vor ca. zwei Jahren im Oktober (pag. 21 Z. 58 f.). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten in sich logisch, auch wenn bei ihr – was der Beschuldigte bemängelt – kein Drogenschnelltest durchgeführt wurde. Offenbar gab es keine Anzeichen für einen Drogenkonsum. Im Übrigen wurde ein Alkoholtest durchgeführt; das Resultat war negativ (pag. 10 [0.00 mg/l]). Die Geschädigte wiederholte dieselben Details und die Aussagen blieben über die Einvernahmen hinweg im Kern konstant. Zwischen den ersten beiden Einvernah- men verstrich auch nicht etwa (zu) viel Zeit, wie der Beschuldigte behauptet. Nach der ersten Einvernahme war es offensichtlich nicht nötig, die Geschädigte sofort in den nächsten 1-3 Tagen wieder einzuvernehmen. An der generellen Glaubwürdig- keit der Geschädigten ändert freilich auch nichts, wenn der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren behauptet, er habe später mit der Geschädigten gesprochen, und diese habe vor ihrer Mutter bestritten, ausgesagt zu haben, sie hätte in den Keller gehen müssen. Es kann somit auf ihre Aussagen abgestellt werden, da diese glaubhaft sind. Von einem Auswendiglernen von Lügen kann keine Rede sein. 11.3 Aussagen von C.________ Der von der Geschädigten erwähnte Ablauf deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen ihrer Mutter. C.________ war zwar nicht unmittelbar beim inkriminierten Sachverhalt anwesend, konnte aber dennoch gewisse Abläufe selbstständig schil- dern. Sie sagte aus, dass eine Kollegin ihrer Tochter Tickets für ein Konzert bestellt habe (pag. 100 Z. 3 ff.), die Geschädigte nicht mehr so gut «zwäg» gewesen sei, als sie am Sonntag zurückgekommen sei (pag. 100 Z. 7) und wieder bei ihr über- nachtet habe (pag. 100 Z. 21). Dabei spielt es im Übrigen entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten für die Kammer keine Rolle, in welchem Zimmer die Geschädigte übernachtete und ob sie im elterlichen Schlafzimmer etwas zu suchen hatte oder nicht. Ebenso bestätigte C.________ die Anwesenheit am Morgen des 2. Juli 2019 sowie den Spaziergang (pag. 100 Z. 25). Die Mutter führte zudem auf ganz ähnliche Art wie die Tochter aus, dass Letztere mit dem Tramper gekommen sei und sie diese in G.________ angetroffen habe (pag. 100 Z. 34 ff.). In Bezug auf die Waffe sagte C.________ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, ihre Tochter habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe am 2. Juli 2019 eine Waffe zur Hand gehabt und auf sie gerichtet; der Beschuldigte habe die Waffe «aufgehalten», als sie draussen gewesen sei (pag. 101 Z. 20 f.). Bei ihrer tatnahen Spontanaussage führte C.________ indes offenbar einzig aus, der Beschuldigte habe gemäss der Erzählung der Tochter diese «mit einer Waffe bedroht» (pag. 11). Weshalb sie am 28. Januar 2020 davon sprach, die Bedrohung habe durchs Fens- ter stattgefunden, muss offenbleiben. Es ist davon auszugehen, dass in der Zeit von Juli 2019 bis Januar 2020 zwischen dem Beschuldigten und C.________ Ge- spräche zum Vorfall vom 2. Juli 2020 stattgefunden haben und der Beschuldigte seine Version der Geschehnisse (siehe sogleich unten) wiedergegeben hat. Diese etwas unklaren Aussagen von C.________ spielen indes in Bezug auf den straf- rechtlichen Vorwurf letztlich keine entscheidende Rolle. Relevant ist nämlich bloss, 10 dass C.________ – die während des Geschehens nicht selber anwesend war – bestätigte, dass die Tochter ihr mitgeteilt hatte, der Beschuldigte habe sie mit einer Waffe bedroht. In diesem Kontext kann gleichzeitig festgestellt werden, dass keine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt. Der inkriminierte Vorfall ist einge- bettet in ein Umfeld, in dem sich die Beteiligten (seit längerem) kennen, und es existieren stimmige Aussagen nicht nur zum Kerngeschehen, sondern auch zum generellen Drumherum und vor allem zu den Geschehnissen vor und nach dem konkreten Ereignis. Ebenfalls konnten die später anwesenden Polizisten bestimmte Wahrnehmungen machen (vgl. insb. pag. 10 f.). Auf die Aussagen von C.________ ist daher grundsätzlich abzustellen, auch wenn sie nur indirekt Aufschlüsse geben können. 11.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass die Geschädigte am späteren Nachmittag des 2. Juli 2019 in der Wohnung an der H.________ (Strasse) gewesen sei. Infolge- dessen könne es auch nie zu einer Drohung bzw. Nötigung durch ihn gekommen sein. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, mit der Geschädigten in den Keller ge- gangen zu sein, woraufhin er sie am Hals gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Indessen ergeben sich, wie nachfolgend gezeigt wird, gewisse – teilweise sogar eingestandene (vgl. pag. 178 unten) – Ungereimtheiten zwischen den Aus- sagen des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 und vom 28. Januar 2020. Diese führen dazu, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sehr stark zu zweifeln ist. Einerseits werden die Abläufe durch den Beschuldigten bei seiner zweiten Einver- nahme unstimmig wiedergegeben, andererseits nennt er plötzlich mehr (relativ ku- riose) Details; dies trotz grösserer zeitlicher Distanz zu den Vorkommnissen. So fällt zunächst auf, dass sich der Grund für den Aufenthalt in G.________ geändert hat: War es zuerst das Ziel, Bier und eine 20-Minuten-Zeitschrift zu holen (pag. 24 Z. 25 f.), war dies in der zweiten Einvernahme der Kauf einer Flasche Rosé und ei- nes halben Liters Weissweins zum Kochen einer Forelle blau (pag. 105 Z. 18 f.). Ebenso war die Reihenfolge eine andere: Bei der ersten Einvernahme hat der Be- schuldigte zuerst die Geschädigte auf der Terrasse angetroffen, danach die Wä- sche gemacht und sich sodann der Pistole gewidmet. Um 16:30 Uhr sei die Ge- schädigte nicht mehr auf der Terrasse gewesen (pag. 24 Z. 27 ff.). Indes sagte der Beschuldigte bei der zweiten Einvernahme aus, dass er nach seiner Rückkehr die Geschädigte auf der Terrasse gesehen und er sich dann der Pistole gewidmet ha- be (pag. 105 Z. 21 ff.). Hingegen erwähnte er an der Hauptverhandlung nichts mehr davon, dass er vor dem Hantieren mit der Pistole die Wäsche gemacht hätte. Der Beschuldigte macht in diesem Kontext indes zu Recht sinngemäss geltend, dass die Frage, wann er das Wäsche-Machen erwähnt hat und wann nicht, nicht von entscheidender Relevanz sein kann. Jedoch ist ebenfalls nicht entscheidend, wann der Beschuldigte in Richtung G.________ aufbrach, wann er zurückkehrte und wie lange die Geschädigte auf der Terrasse schlief. Es ist davon auszugehen, dass diese Begebenheiten am 2. Juli 2019 zwischen ca. 13.30 Uhr und 17.00 Uhr stattfanden. Wenig glaubhaft ist zudem die erst vor der Vorinstanz gemachte Aus- sage des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihm gesagt, sie werde ihn anzei- 11 gen, nachdem er ihr gesagt hatte, er werde sie nicht in die Wohnung lassen (pag. 105 Z. 24). Wäre dies vorgefallen, hätte er sich sehr wahrscheinlich daran erinnert, es der Polizei im Juli 2019 gesagt und nicht (überrascht) ausgeführt: «Jetzt weiss ich auch warum sie mir an mein Bein pisst» (pag. 24 Z. 30). Ebenfalls lassen sich gewisse Aussagen des Beschuldigten betreffend die Pistole nicht miteinander vereinbaren. So führte er zuerst aus, dass er die Pistole ins Wohnzimmer genommen habe, weil er im Schlafzimmer die Store unten gehabt und folglich nichts gesehen habe (pag. 25 Z. 105 ff.). Danach fügte er vor dem Re- gionalgericht an, dass die Geschädigte nicht in die Wohnung hineingekommen sei, da die Storen beim Wohnzimmer unten gewesen seien (pag. 105 Z. 31 und auch Z. 23). Warum er also wirklich die Pistole ins Wohnzimmer genommen hat, bleibt unklar. Daran ändert seine Darlegung auf pag. 180 oben nichts, denn sie erklärt nur, dass es im Schlafzimmer stets recht dunkel sein mag, nicht aber, warum er die Waffe angeblich ins Wohnzimmer genommen hat, obwohl er ausführte, die Store sei unten gewesen. Auch betreffend das Unschädlichmachen der Pistole ergeben sich Ungereimtheiten. So sagte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass er den Lauf der Pistole habe verbiegen wollen und hierfür deren Handgriffe bereits abgenommen habe (pag. 25 Z. 111). Hingegen wollte er gemäss den Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erst am fraglichen Nachmittag die Handgrif- fe entfernen, und zwar mit einem Schraubenzieher (pag. 105 Z. 24 ff.). Von einem Verbiegen der Läufe war nicht mehr die Rede, dafür von einem Abtrennen der Läu- fe mit einer Trennmaschine, die er auf einer Baustelle in der Nachbarschaft gese- hen haben will (pag. 106 Z. 12 ff.). Im Weiteren gab der Beschuldigte bei der Polizei an, dass die Geschädigte immer noch ihr Kinderzimmer habe und somit nicht in das Schlafzimmer des Beschuldig- ten und von C.________ müsse (pag. 26 Z. 162 f.). Er widersprach sich allerdings insofern, als er an der Hauptverhandlung ausführte, dass sich die Geschädigte am Donnerstag um Mitternacht noch im Elternschlafzimmer aufgehalten und die Waffe gesehen habe (pag. 106 Z. 17 ff.). Unlogisch erscheint in diesem Zusammenhang die Begründung, weshalb er die Pistole von der Kommode im Schlafzimmer ins Wohnzimmer genommen habe. Dies habe er nämlich getan, weil die Geschädigte um Mitternacht gekommen sei, das habe ihn überrascht («das kann ich doch nicht wissen»). Er habe deshalb die Pistole vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer ge- nommen (pag. 106 Z. 17-20). Er macht also geltend, die Pistole wegen der Ge- schädigten aus dem privaten in einen öffentlicheren Bereich der Wohnung genom- men zu haben. Dies ist indes nicht nachvollziehbar, gerade auch, weil er in der ers- ten Einvernahme gesagt hatte, dass die Geschädigte keinen Grund gehabt habe, das Schlafzimmer ihrer Mutter zu betreten (pag. 26 Z. 162 f.). Der Beschuldigte be- streitet zudem – was letztlich eine «unnötige» Lüge war –, dass er am Abend noch Gegenstände vor die Türe gelegt hat (pag. 106 Z. 1 ff.). Soweit im Anzeigerapport steht, dass die Polizeipatrouille gesehen habe, wie der Beschuldigte Gegenstände vor die Haustür gelegt habe (pag. 10), dürfte es sich dabei um die (Liege-)Matte gehandelt haben, welche auch die Geschädigte (pag. 16) und C.________ erwähn- ten und welche letztere in der Nacht wieder in die Wohnung genommen hatte (pag. 101 Z. 11 ff.; siehe auch pag. 10). Allerdings erschliesst sich aus dem Anzeigerap- port nicht, zu welchem Zeitpunkt dies exakt gewesen ist. Dennoch widersprechen 12 seine Aussagen in diesem Punkt den Aussagen der anderen Beteiligten und der im Anzeigerapport erwähnten, gemachten Beobachtungen. Wieso die Polizeibeamten nicht die Wahrheit rapportieren sollten, ist schlicht nicht erkennbar. Beim Beschuldigten ist gemäss Polizeirapport am 3. Juli 2019 um ca. 01:24 Uhr ei- ne Atemalkoholkonzentration von 0,74 mg/l gemessen worden (pag. 10). Er selbst gab an, dass er während des ganzen Tages, von 11:00 bis 19:00 Uhr, einen Liter Wein und zwei Halbliterdosen Bier getrunken habe (pag. 24 Z. 45 ff.). Auch diesbe- züglich scheint er recht zu untertreiben. Wenn er tatsächlich um 20:00 Uhr schlafen gegangen sein sollte (pag. 24 Z. 42), müsste der Beschuldigte angesichts des Al- koholabbaus nach dem Zubettgehen eine erheblich grössere Menge alkoholischer Getränke getrunken haben, als er angab. Er führte immerhin später aus, dass er bereits am Vormittag mit der Geschädigten und C.________ ein Glas Wein getrun- ken habe (pag. 25 Z. 92 f.). Jedenfalls gehen die Erklärungen des Beschuldigten auch in diesem Punkt nicht auf. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte durch das ganze Verfahren hindurch keine Möglichkeit ausliess, die Geschädigte zu des- avouieren. Dies zeigte sich anlässlich der ersten Einvernahme mit den Worten, dass die Geschädigte einen psychischen Schaden habe und Drogen nehme (pag. 24 Z. 33, pag. 25 Z. 91 f., 96), diese verschiedentlich rausgeworfen worden sei (pag. 24 Z. 41, pag. 25 Z. 82), es sich bei ihr um eine «Lugitrucke» handle (pag. 28 Z. 263; vgl. pag. 26 Z. 154 f.) und diese vor ihrem 18. Lebensjahr «Komedi» ge- macht habe (pag. 25 Z. 97). Auch im Einspracheschreiben wollte der Beschuldigte die Geschädigte als Lügnerin, Diebin und Betäubungsmittelkonsumentin – um Letz- teres geht es hier nicht, selbst wenn es mit Blick auf Cannabis zutreffen sollte – darstellen (pag. 55). Sogar anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung un- terliess es der Beschuldigte nicht, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten ständig mit deutlichen Worten in Frage zu stellen (pag. 97 Z. 41; pag. 104 Z. 21 f.; pag. 105 Z. 15 f.; pag. 105 Z. 32; pag. 107 Z. 4). Es ist notorisch, dass (selbst) Personen mit psychischen Störungen – die auch vielleicht bereits in der Privatklinik D.________ oder anderswo waren – wahrheitsgemäss aussagen können. Für die Kammer un- wesentlich ist ferner die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Sandalen der Geschädigten entsorgt, weil sie gestunken hätten, was diese wütend gemacht ha- be. Nach dem Gesagten ist feststellbar, dass die Schilderungen des Beschuldigten bei der ersten Einvernahme detailärmer sind als bei der zweiten und sich seine Ergän- zungen auch nicht stimmig in die ohnehin widersprüchlichen Aussagen einfügen lassen. Zusammenfassend sind beim Beschuldigten weder ein konstanter Ablauf in der Geschichte noch eine lebensnahe Erzählung zu erkennen. Vielmehr enthalten die Äusserungen des Beschuldigten Widersprüche und Ungereimtheiten, gepaart mit nachgeschobenen Details und Desavouierungen. Insgesamt sind seine Aussa- gen deshalb als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Inwiefern die Gerichtpräsidentin schliesslich die Rolle der Anklägerin und der «Verteidigerin» eingenommen haben soll, erschliesst sich der Kammer nicht. 13 11.5 Fazit und rechtserheblicher Sachverhalt Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten in Frage stellen. Im Gesamtbild bestehen auch in Berücksichtigung der drei Eingaben des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens nur theo- retische Zweifel daran, dass der Vorfall so geschehen ist, wie ihn die Geschädigte mehrfach schilderte. Ein reines Erfinden der Vorwürfe ist weder ersichtlich noch plausibel, versucht die Geschädigte doch auch nicht, den Beschuldigten mit Aggra- vation in einem besonders schlechten Licht dastehen zu lassen. Sie schilderte vielmehr – so gut sie dies konnte – die Geschehnisse gemäss ihren direkten Wahr- nehmungen. Dafür sprechen in allen drei Einvernahmen konstante, nachvollziehba- re, detailreiche und mit ihrer Mutter in den wesentlichen Teilen übereinstimmende Äusserungen, welche sich zu einem grossen Ganzen zusammenfügen lassen. Die Aussagen des Beschuldigten lassen hingegen Wahrheitssignale vermissen und weisen verschiedene Lügensignale auf. Es finden sich wie gesehen Widersprüche, ein Durcheinander im Ablauf, eher lebensfremde Umschreibungen und Abmilde- rungen sowie auch Diskreditierungen gegenüber der Geschädigten. Die Vorinstanz hatte die drei Personen eingehend und zu den wesentlichen Aspekten befragt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz – die folgenden rechtserheblichen Sachverhalte als erstellt: Der Beschuldigte liess die Geschädigte am späteren Nachmittag des 2. Juli 2019 in die Wohnung von C.________ an der H.________ (Strasse) in G.________ und stellte deren Rucksack vor die Haustüre. Der Beschuldigte stand sodann mit der Air Gun Smith & Wesson vor die Geschädigte und drohte ihr, dass, falls sie nicht gehe, werde er die Pistole einsetzen. Der Beschuldigte folgte der Geschädigten ansch- liessend (ohne Waffe) in den Keller, wo sie Schuhe suchen wollte, wobei er sie dort am Kragen packte und ihr mindestens eine Ohrfeige verpasste. Aufgrund der An- drohung der Benützung der Pistole und der Handgreiflichkeiten verliess die Ge- schädigte die Wohnung an der H.________ (Strasse) in G.________. Der Beschuldigte bewahrte diverse Pistolen und Munition (B1 Air Gun Smith & Wesson [pag. 37], A1 Luftpistole Record Cal. 4.5 [pag. 37], A2 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70 [pag. 38], A3 Gasdruckpistole Roger [pag. 38], A4 Pistole «Antik» [pag. 39], A5 Pistole «Antik» B & A [pag. 39], A6 5 Dosen mit Luftpistolenmunition und Pistolengriff [pag. 40]) unter dem Bett in einer Kartonschachtel in der Wohnung an der H.________ (Strasse) in G.________ auf, wobei er die B1 Air Gun Smith & Wesson (pag. 37) am 2. Juli 2019 auf dem Kaminsims lagerte. In der Wohnung an der H.________ (Strasse) halten sich nicht nur der Beschuldigte und C.________ auf, sondern ab und zu auch die Geschädigte sowie deren Bruder. Der Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl vom 15. August 2019 (pag. 51) ist so- mit erstellt. 14 III. Rechtliche Würdigung 12. Nötigung (Art. 181 StGB) 12.1 Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich nicht näher zu den sich stellenden Rechtsfragen. 12.2 Subsumtion Die Kammer schliesst sich hinsichtlich der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB integral folgenden einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 156 ff.) 1.1. Grundsatz Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit, die Freiheit der Willensbildung und Wil- lensbetätigung des Einzelnen (BGE 108 IV 165 E. 3) und kennt als objektive Tatbestandsmerkmale Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit sowie das Bewirken eines bestimmten Verhaltens beim entsprechenden Menschen (vgl. BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 18 ff. sowie TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar zum StGB, 3. Aufl. 2018, N. 2 ff. zu Art. 181 StGB und BGE 101 IV 42 E. 1). 1.2. Gewalt Gewalt ist der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen, wobei darunter nur die physika- lisch fassbaren Eingriffe in den Körper eines Menschen fallen. Ob Kraft aufgewendet wird, ist nach herrschender Lehrmeinung ohne Bedeutung (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 2 zu Art. 181 StGB; vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 18 ff.). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen bzw. tatsächlich beeinträchtigt. Welches Mass die Gewalteinwirkungen erreichen müssen, damit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach ab- soluten, sondern nach relativen Kriterien. So kann etwa ein physischer Zwang bestimmter Intensität, der allenfalls einen erfahrenen, körperlich kräftigen Mann noch nicht in seinem Willen zu brechen vermag, gegenüber einem unerfahrenen, jugendlichen, weiblichen oder schwächeren Opfer dazu möglicherweise bereits genügen (BGE 101 IV 42 E. 3a). Vorliegend ist der Beschuldigte, nach dem Vorkommnis in der Wohnung, der Geschädigten in den Keller gefolgt, packte sie dort am Kragen und verpasste ihr eine Ohrfeige. Durch die erwähnten Handgreiflichkeiten wirkte der Beschuldigte ohne Weiteres physisch auf den Leib bzw. Körper der Geschädigten und damit auch in ihre Rechtssphäre ein. Ob er dafür erhebliche Kraft aufwendete, ist ohne Belang. 1.3. Androhung ernstlicher Nachteile Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betrof- fenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 25 m.w.H.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Andro- hung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- 15 ken. Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil BGer 6B_934/2015 E. 3.3.1.). So wurde die Ernstlichkeit der Drohung beispielsweise im Falle von Einschüchterungen mit einem Dolch oder Stellmesser bejaht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 31) Vorliegend wollte der Beschuldigte die Geschädigte nicht in der Wohnung ihrer Mutter haben und teil- te ihr dies ebenfalls mit. Dennoch betrat diese die Wohnung, worauf der Beschuldigte sich seiner Air Gun Smith & Wesson (p. 37) behändigte und diese haltend gegenüber der Geschädigten angab, dass er die Pistole einsetze, falls sie die Wohnung nicht verlasse. Durch dieses Verhalten stellte der Be- schuldigte der Geschädigten ohne Weiteres ein Übel in Aussicht, das heisst drohte ihr, indem dieser die Geschädigte aufforderte, die Wohnung zu verlassen, andernfalls er von der Pistole Gebrauch ma- chen werde. Ob die Pistole eingesetzt wird, erscheint für die Geschädigte vorliegend klar vom Willen des Beschuldigten abhängig, wobei es nach der obigen Ausführung irrelevant ist, ob der Beschuldigte dann tatsächlich seine Drohung auch hätte verwirklichen wollen oder können. Die Drohung des Be- schuldigten muss ferner eine gewisse Ernstlichkeit aufweisen, was aber vorliegend durch die Ein- schüchterung unter Zuhilfenahme einer Pistole erfüllt ist. Die Geschädigte nahm die Drohung zunächst offenbar nicht besonders ernst, sondern ging dennoch zunächst in den Keller, um Schuhe zu suchen. Nachdem der Beschuldigte sie aber auch noch am Kragen gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben hatte, ängstigte dies die Geschädigte, so dass sie die Wohnung unverzüglich verliess. Die angewendete Gewalt verstärkte demnach die Drohung in dem Masse, dass sie dazu führte, dass die Geschädigte die Wohnung verliess, da sie nun mit einem ernsthaften Konflikt rechnete. Ob es sich bei der betreffenden Pistole um eine Feuerwaffe, eine Druckluft- bzw. CO2-Waffe oder eine Soft-Air- Waffe handelt, ist unerheblich, da nur das Inaussichtstellen eines Übels und dessen Ernstlichkeit er- forderlich ist, was in casu durch das Verhalten des Beschuldigten beides vorliegt. Dies umso mehr, als es sich auch bei Druckluft- bzw. CO2-Waffen oder Soft-Air-Waffen um Waffen gemäss Waffenge- setz handelt (vgl. [hinten]). Die Ernstlichkeit wäre hier nur zu verneinen, wenn die Geschädigte die Waffe beispielsweise klar als harmlose Wasserpistole erkannt hätte, was vorliegend aber nicht zutrifft. Die Geschädigte verstand die Androhung des Einsetzens der Pistole, nachdem sie auch tätlich ange- gangen worden, war als Androhung ernstlicher Nachteile auf ihren Leib und ihr Leben, so dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. 1.4. Bewirken eines bestimmten Verhaltens dieses Menschen Das Opfer muss beispielsweise zu einem Tun veranlasst werden. Mit anderen Worten muss zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangte (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 49 f.). Vorliegend verliess die Geschädigte die Örtlichkeiten aufgrund der eben beschriebenen Nötigungsmit- tel. Es ist somit erstellt, dass zwischen Weggehen der Geschädigten als Nötigungserfolg und der Ge- walt bzw. Androhung ernstlicher Nachteile als Nötigungsmittel ein direkter Zusammenhang besteht. 1.5. Subjektiver Tatbestand Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz, welcher sich auf die Einflussnahme und das abzunöti- gende Verhalten beziehen muss. Der Täter will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in des- sen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 55). Kenntnis der Strafbarkeit ist nicht gefordert (TRECH- SEL/MONA, a.a.O., N. 8 zu Art. 181 StGB). Ferner schadet es auch nicht, wenn der Täter nicht sicher 16 weiss, ob er den angestrebten Erfolg herbeiführen kann (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 19 zu Art. 181 StGB). In casu ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte: Er selbst gab bereits an, dass er die Geschädigte nicht in der Wohnung ihrer Mutter haben wollte und es zu diesem Zweck unterliess, die Eingangstüre oder die Storen zu öffnen. Hingegen fehlen direkte Angaben, da bestritten, ob er zum Fernhalten der Geschädigten Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile mit Wissen und Willen anwendete. So oder anders kann das Handeln des Beschuldigten gemäss rechts- erheblichem Sachverhalt in Würdigung der äusseren Umstände nur als direkter Vorsatz gewertet werden. Der Beschuldigte wollte die ihm zur Verfügung stehenden Nötigungsmittel einsetzen, um die Geschädigte von den entsprechenden Örtlichkeiten zu vertreiben und damit in ihre rechtlich geschütz- te Freiheit einzugreifen. Dies war zweifellos das primäre Ziel seines Handelns. Auch kannte der Be- schuldigte offensichtlich die wesentlichsten Begleitumstände wie die von ihm eingesetzten Nöti- gungsmittel. Ob der Beschuldigte genauestens wusste, dass sein Verhalten von strafrechtlicher Rele- vanz ist oder dass dieser sich etwaig nicht sicher war, ob die Geschädigte denn auch wirklich gehen würde, ist unbedeutend. 1.6. Rechtswidrigkeit im Besonderen Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehrmeinung indiziert die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begrün- det werden (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 56), wobei der Einsatz von Gewalt ganz grundsätzlich als rechtswidriges Mittel gilt (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 11 zu Art. 181 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend gegenüber der Geschädigten Gewalt einsetzte und mit einer Waffe drohte, liegt ohne Weiteres ein rechtswidriges Mittel und damit Rechtswidrigkeit an sich vor. 1.7. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe Der Beschuldigte machte weder etwaige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe geltend, noch sind diese dem Sachverhalt zu entnehmen, weswegen sein Handeln als ungerechtfertigt und schuld- haft zu bezeichnen ist. 1.8. Fazit Der Beschuldigte wird der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, begangen am 02.07.2019 in G.________ z.N. von B.________, schuldig erklärt. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. 13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG) 13.1 Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich nicht näher zu den sich stellenden Rechtsfragen 13.2 Subsumtion 13.2.1 Zielnormen Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Sich strafbar macht, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Mu- nition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG). Die Strafbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG dient insbesondere dem 17 Schutz vor Waffenmissbrauch und der Sicherheit im Umgang mit Waffen (ASLAN- TAS in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 4 zu Art. 34 WG). Zu den konkret zu beach- tenden Sorgfaltspflichten und damit zum objektiven Tatbestand äussert sich Art. 26 Abs. 1 WG: Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberech- tigter Dritter zu schützen. Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Bege- hung mit Strafe bedroht ist (Art. 333 Abs. 7 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 13.2.2 Definition Waffen und Munition Damit der erwähnte Straftatbestand erfüllt ist, muss es sich bei den beim Beschul- digten gefundenen Gegenständen um Waffen und/oder Munition handeln. Zu prü- fen ist, ob es sich bei der Air Gun Smith & Wesson (pag. 37), der Luftpistole Re- cord Cal. 4.5 (pag. 37), der Gasdruckpistole Roger (pag. 38), der Pistole «Antik» (pag. 39) und der anderen Pistole «Antik» (p. 39) um Waffen und bei den 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70 (pag. 38) sowie den fünf Dosen mit Luftpistolenmu- nition (pag. 40) um Munition handelt. Ad Pistolen Als Waffen gelten unter anderem Feuerwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG), Druckluft- und CO2-Waffen sowie Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf- grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG). Bei den in der Fotodokumentation abgebildeten Air Gun Smith & Wesson (pag. 37), Luftpistole Record Cal. 4.5 (pag. 37) und Gasdruckpis- tole Roger (pag. 38) wird es sich wahrscheinlich um sogenannte Druckluft- bzw. CO2-Waffen, eventuell auch um Imitations-, Schreckschuss- bzw. Soft-Air-Waffen handeln. Ob die einzelnen Pistolen jeweils der einen oder anderen Kategorie zuzu- ordnen ist, ist aus rechtlicher Sicht irrelevant, da das Kriterium für beide Kategorien die – hier eindeutig erfüllte – Verwechselbarkeit mit echten Feuerwaffen ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG). Die Waffenverordnung (WV; SR 514.541) führt dazu aus, dass Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen mit Feuer- waffen verwechselbar seien, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen. Dies zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (Art. 6 WV). Zur Beurteilung der Verwechselbarkeit zählen die Kriterien der visuellen Erscheinung und der Wahrnehmung aus einer gewissen Distanz. Sie ist beispielsweise gegeben, wenn die Pistolen von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaf- fen erkennbar sind. Somit gelten durchsichtige Wasserpistolen nicht als Waffen, wohl aber grundsätzlich Spielzeugpistolen aus Metall oder schwarzem Plastik, so- fern diese nicht farbig und daher zweifelsohne als Spielzeug- oder Trainingspistole identifizierbar sind (ASLANTAS, a.a.O., N. 15 zu Art. 4 WG m.w.H.). 18 Vorliegend wird bei Betrachtung der Fotodokumentation ersichtlich, dass die Air Gun Smith & Wesson (pag. 37) sowie die Gasdruckpistole Roger (pag. 38) aus Me- tall bestehen und ganzheitlich schwarz sind. Prima vista ergibt sich aufgrund der Form, der Farbe und dem Material eine Verwechselbarkeit mit einer echten Feuer- waffe. Auch die Tatsache, dass bei der Air Gun Smith & Wesson (pag. 37) die Gasdruckkammer beim Griff sichtbar ist, ändert daran nichts, da dies ein Laie aus einer gewissen Distanz nicht mehr erkennen kann. In Bezug auf die Luftpistole Re- cord Cal. 4.5 (pag. 37) besteht nur der Lauf aus schwarzem Metall. Der Rest der Pistole ist braun, wobei es sich eventuell um Holz handeln könnte. Aber auch hier lässt sich aufgrund der Form, der Farbe und dem Material der Pistole festhalten, dass ein Laie auf Distanz diese aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuer- waffe verwechselt. Nach dem Gesagten sind diese Pistolen aufgrund ihrer Ver- wechselbarkeit als Waffen im Sinne des WG zu qualifizieren. Die Pistolen «Antik» (pag. 39) fallen unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG. Zu beachten ist hierbei, dass nicht nur gewöhnliche Revolver oder Pistolen als Feuerwaffen gelten, sondern ebenso etwa Dekowaffen (vgl. ASLANTAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 4 WG) oder antike Waffen (Broschüre «Waffen in Kürze» des Fedpol, S. 3, abrufbar unter ), sofern diese mit einer Treibladung Geschosse abgeben und von einer einzigen Person bedient werden können. Dies trifft auf die beiden antiken Pistolen zu, welche über einen Lauf sowie einen Griff verfügen, um wie eine ge- wöhnliche Feuerwaffe bedient werden zu können. Folglich gelten auch diese anti- ken Pistolen als Waffen im Sinne des WG. Ad Munition Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zün- dung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 5 WG). Das bestimmende Merkmal des Munitionsbegriffs ist der Umstand, dass in einem Treibsatz gespeicherte Energie durch Zündung explosionsartig freigesetzt und auf das Geschoss übertragen wird. Geschosse aus Druckluft- und CO2-Waffen gelten demgegenüber beispielsweise nicht als Munition (vgl. ASLANTAS, a.a.O., N. 24 zu Art. 4 WG). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70 (pag. 38) für eine Schrotflinte – welche im Übrigen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG eindeutig eine Feuerwaffe darstellt – unter den erwähnten Munitionsbe- griff fallen. Dies gilt allerdings nicht für die fünf Dosen mit Luftpistolenmunition (pag. 40), da diese nicht als Geschoss durch Zündung in einer Feuerwaffe aktiviert werden. Ebenfalls weist diese Luftpistolenmunition keine Treibladung auf. 13.2.3 Sorgfältige Aufbewahrung und Schutz vor dem Zugriff Unberechtigter Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sind unter anderem Waffen und Munition sorgfältig auf- zubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Wichtig hierbei ist, dass die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten umso höher sind, je gefährlicher die Waffen sind. Auch richten sich die Sorgfaltspflichten immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Weiteren ist der Straftatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG auch dann erfüllt, wenn keine Personen durch das unzulässige Aufbe- wahren an Leib und Leben konkret gefährdet werden (BOPP in: SHK Waffengesetz, 19 2017, N. 8 f. zu Art. 26 WG m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete die Sorgfalts- pflichten beispielsweise als verletzt, wenn Waffen in einen unverschlossenen Kas- ten zurückgelegt werden, obschon sich noch 20- und 24-jähriger Besuch bei der beschuldigten Person aufhielt (BGE 103 IV 12 E. 2.). Ebenso kann beispielsweise dem Merkblatt für die Aufbewahrung von Schusswaffen der Zuger Polizei entnom- men werden, was unter sogfältig aufbewahren zu verstehen ist, nämlich dass Zu- griffsmöglichkeiten durch Unbefugte zu verhindern und beispielweise keine Klei- derschränke oder Pultschubladen als Aufbewahrungsort zu brauchen sind (vgl. ). Der Beschuldigte bewahrte die Waffen und Munition unbestrittenermassen unver- schlossen in einer Kartonkiste unter dem Bett der Mutter der Geschädigten und auf dem Kaminsims auf. In der Wohnung an der H.________ (Strasse) hielten sich nicht nur der Beschuldigte und C.________ auf, sondern ab und an auch die Ge- schädigte oder deren Bruder. Bei den Waffen handelt es sich in drei Fällen um Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- oder Soft-Air-Waffen und in zwei Fäl- len um antike Feuerschusswaffen. Die Gefährlichkeit der Erstgenannten ist sicher- lich geringer als die diejenige der Letztgenannten einzustufen. Trotzdem können durch all diese Pistolen relativ gravierende Verletzungen herbeigeführt werden. Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist weiter festzuhalten, dass sich zwar keine Kin- der zusammen mit dem Beschuldigten im gleichen Haushalt befinden, aber immer- hin doch die Mutter der Geschädigten, welche an sich in Bezug auf die Waffen und die Munition bereits unberechtigt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass sich auch ei- ne zum Tatzeitpunkt 20-Jährige des Öfteren dort aufhielt und vermutungsweise ebenso deren Bruder, welche ungehinderten Zugriff zu den Waffen und der Muniti- on hatten, da diese nur in einer unverschlossenen Kartonkiste unter dem Bett oder auf dem Kaminsims lagen. In diesem Sinne ist der Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte gerade nicht gegeben und der vom Beschuldigten gewählte Aufbewah- rungsort ist – bezogen auf seine Sorgfaltspflichten – unzulässig. Der objektive Tat- bestand ist erfüllt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, da zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, was i.S.v. Art. 333 Abs. 7 StGB ausreichend ist. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 13.2.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG, begangen bzw. festgestellt am 2. Juli 2019 in G.________ durch unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, schuldig zu erklären. Von einem teilweisen Freispruch in Bezug auf die «5 Dosen mit Luftpistolenmunition und Pistolengriff» gemäss Sach- verhaltsumschreibung im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl (pag. 51) kann abgesehen werden, da ein solcher weder Folgen in Bezug auf die Strafzumessung noch in Bezug auf die Kostenfolge hätte. 20 IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 E. 4.2). Ausge- hend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 15. Strafrahmen und Strafart generell Zur Beurteilung steht u.a. eine Nötigung, für welche gemäss Art. 181 StGB eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Das zweite Delikt ist die Widerhandlung gegen das WG, was gemäss Art. 333 StGB i.V.m. 106 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 geahndet wird. Die Nötigung ist als Vergehen das schwerere der beiden Delikte. Da Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1), ist keine Gesamtstrafe zu bil- den, sondern sind Geld- (bzw. Freiheits-)strafe und Übertretungsbusse kumulativ auszusprechen. Das Asperationsprinzip kommt nicht zur Anwendung. 16. Tatkomponente in Bezug auf die Nötigung Es kann diesbezüglich integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 164 ff.) 3.1. VBRS-Richtlinien Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) liegt die Referenzstrafe für eine Drohung bei einem Referenzsachverhalt, wo der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrennt lebenden Part- nerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und die Partnerin Angst hat wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und sich kaum mehr auf die Strasse traut bei 60 Strafeinheiten (VBRS- Richtlinien S. 49). Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden grob vergleichbar. Der Referenzsach- verhalt betreffend Nötigung erscheint vorliegend hingegen nicht einschlägig, da er eher einen Stal- 21 kingfall betrifft (Ebd.). Die VBRS-Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massende- likte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Nichtsdestoweniger ist im Falle der Abstützung auf die VBRS- Richtlinie trotzdem noch zu prüfen, ob die Tat- und Täterkomponenten ein Abweichen von derselben rechtfertigen oder gar gebieten. 3.2. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Art. 181 StGB schützt, wie bereits erwähnt, die Handlungsfreiheit, die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (vgl. E. III.1.1). Der vom Täter verschuldete strafrechtliche Erfolg ist die Grundlage der Bestimmung des Tatverschuldens. Bei der Nötigung kann eine Abstufung nach Grad des Eingriffs in die Handlungsfreiheit, die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Opfers vor- genommen werden. Ein übermässig intensiver Eingriff kann dabei zusätzlich ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte griff nicht gerade übermässig in die geschützte Rechtssphäre der Geschädigten ein, da der Nötigungserfolg im Wesentlichen allein darin bestand, dass die Geschädigte den Perimeter der Wohnung H.________ (Strasse) verliess. Mit anderen Worten wurde die Handlungsfreiheit, Willens- bildung oder -betätigung der Geschädigten nur kurzzeitig eingeschränkt. Es sind deutlich stärkere, aber auch schwächere Eingriffe denkbar. Zwar konnte die Geschädigte ihre restlichen Sachen nicht mehr holen und wurde weggewiesen, dies erfolgte aber nicht über eine lange Zeitperiode und be- schränkte sich nur auf die Wohnung ihrer Mutter. Es ist auch zu beachten, dass es sich nur um einen einzelnen Vorfall handelte. Das Ausmass der objektiven Tatschwere ist nach dem Gesagten als leicht zu werten und weicht unter diesen Umständen nicht von der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien ab. Das Gericht erachtet aufgrund des Gesagten eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. 3.3. Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise, wie der Täter bei der Tat vorgeht, liefert Anhaltspunkte, um die Verwerflichkeit der Tat und damit deren objektive Tatschwere einzuschätzen. Der Bereich möglicher Tatvarianten ist sehr gross, reicht dieser doch von geringfügigen bis hin zu äusserst verwerflichen Tatausführungen. Mass- gebend ist allerdings, ob sich das Vorgehen des Täters durch Zusätzliches auszeichnet und etwa durch Banalität oder Raffiniertheit aus dem Rahmen fällt. Ein skrupelloses oder sonst wie rücksichts- loses wie auch ein brutales oder grausames Vorgehen wirken sich taterschwerend aus. Dasselbe gilt für ein länger andauerndes Tatverhalten. Der Beschuldigte ging gemäss rechtserheblichem Sachver- halt weder besonders raffiniert und skrupellos noch unnötig grausam, brutal oder zeitextensiv vor. Somit bleibt das objektive Tatverschulden hernach unverändert. 3.4. Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Jedoch hat dieser nicht Absichten verfolgt, wel- che über das tatbestandsrechtlich Notwendige hinausgehen, sondern nur den der Nötigung immanen- te Vorsatz, welcher den angestrebten, rechtswidrigen Nötigungserfolg sowie die dazu notwendigen Mittel umfasst. Da genannter Vorsatz deliktsimmanent ist, sind die Beweggründe des Beschuldigten folglich neutral zu werten. 3.5. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Unter diesem Punkt ist zu fragen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden. In casu gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte nicht ohne Weiteres hätte rechtskonform verhalten können, weswegen dies ebenfalls als neutral zu werten ist, selbst wenn der Beschuldigte jedenfalls nicht ganz nüchtern gewesen sein dürfte. 22 3.6. Gesamteinschätzung des Tatverschuldens Das Tatverschulden ist vorliegend aufgrund des Erwähnten als leicht einzuschätzen, weswegen es bei einer Strafe von 60 Strafeinheiten für die Nötigung bleibt. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2014 von der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer beding- ten Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 540.00 verurteilt. Im Jahr 2015 folgten weitere Verurteilungen: Die Staatsan- waltschaft erklärte den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschä- digung, Hausfriedensbruchs und eines geringfügigen Vermögensdelikts schuldig und widerrief die vorgenannte bedingte Geldstrafe. Zusätzlich verurteilte sie den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 150.00. Ebenfalls im Jahr 2015 wurde der Beschuldigte durch dieselbe Strafbehörde der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz und einer Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ergangen als Zusatz- und Teilzusatzstrafe zu den vorherge- henden Urteilen (pag. 89 f.). Da der Beschuldigte keine Delinquenzen während lau- fender Probezeit aufweist, die genannten Vorstrafen bezüglich der Nötigung nicht einschlägig sind und immerhin schon über fünf Jahre zurückliegen, sind die ge- nannten Vorstrafen hier ausnahmsweise nicht straferhöhend zu werten, zumal für die Kammer ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt. 17.2 Persönliche Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung oder Strafzumessung Strafmildernd zu berücksichtigen wären beispielsweise die Betroffenheit durch die Tat, der Zeitablauf mit Wohlverhalten oder die Verletzung des Beschleunigungsge- botes. Der Beschuldigte, geboren 1962 in I.________, ist ledig und lebt bzw. lebte grundsätzlich zusammen mit C.________ an der H.________ (Strasse) in G.________. Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung lebe er manchmal auch am See oder im Berner Oberland. Am See hat er ein Schiff und ein Bootshaus. Seine Familie besitzt drei Ferienwohnungen im Oberland (pag. 107 Z. 18 ff.). Er geht derzeit keiner Berufstätigkeit nach (pag. 23). Aus dem Gesagten ergeben sich keine strafmindernden Faktoren, welche es zu beachten gäbe. 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hierbei können aufrichtige Reue oder ein Geständnis strafmindernd berücksichtigt werden, falls die Tat ohne das Geständnis nicht hätte aufgeklärt bzw. geahndet werden können. Da der Beschuldigte keine aufrichtige Reue zeigte oder geständig war, aber auch nicht nach oder während laufenden Verfahrens weiter delinquierte, ist dieser Punkt ebenfalls neutral zu werten. 23 17.4 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten normal ausgeprägt. 17.5 Gesamtbeurteilung (auch bezüglich konkreter Strafart) Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Es ist deshalb eine Geldstrafe auszusprechen. Insgesamt sind 60 Strafeinheiten in Form der Geldstrafe (bzw. der Verbindungsbusse) auszusprechen (siehe sogleich hinten). 18. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Der Tagessatz der Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht be- stimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Es berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ebenso wie Art. 34 Abs. 2 StGB schlagen auch die VBRS-Richtlinien (S. 3) einen Tagessatz von mindestens CHF 30.00 vor, der nur bei besonders einkommensschwachen Personen unterschritten werden soll. Vorliegend erachtet die Kammer aufgrund des fehlenden Einkommens und Vermögens seitens des Beschuldigten einen Tages- satz von CHF 30.00 als angemessen (siehe pag. 49 f.). 19. Bedingter Strafvollzug und Probezeit Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Seit den erwähnten Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland aus den Jahren 2014 und 2015 sind mehrere Jahre vergangen, ohne dass der Beschuldigte wieder straffällig geworden wäre (vgl. pag. 91). Mit den früheren Urteilen wurde der Beschuldigte zudem zu Strafen unter 180 Strafeinhei- ten verurteilt. Die Kammer kommt daher wie die Vorinstanz zum Schluss, dass zwar eine Verbindungsbusse notwendig ist, erachtet diese allerdings als ausrei- chend, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Folglich ist der 24 Vollzug der Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf das Mini- mum von zwei Jahren festgesetzt. 20. Anrechnung von Haft Gestützt auf Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die ausgestandene Polizeihaft an die Geldstrafe angerechnet. Der Beschuldigte wurde am 3. Juli 2019 um 00:50 Uhr angehalten und um 13:35 Uhr wieder entlassen (pag. 2 und 5). Ange- sichts dessen, dass er somit an einem Kalendertag für die Dauer von knapp 13 Stunden in Haft war, ist ihm ein Tag Polizeihaft an die Geldstrafe anzurechnen. 21. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaf- fen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert wer- den können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsglei- chen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezi- al- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungs- busse müssen in der Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze be- trägt grundsätzlich einen Fünftel (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 E. 2.2). Hier ist es angebracht, 10 (von 60) Strafeinheiten in Form einer Verbindungsbusse (CHF 300.00) auszusprechen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen festgesetzt. Einer höhe- ren Verbindungsbusse steht das Verschlechterungsverbot entgegen. 22. Strafzumessung bezüglicher der Widerhandlung gegen das WG Der Beschuldigte beging durch unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und Muni- tion eine Übertretung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG. Gestützt auf die VBRS- Richtlinien ist bezüglich dieser Widerhandlung gegen das WG von einer Busse von CHF 200.00 pro unsorgfältig aufbewahrter Waffe auszugehen (vgl. S. 53 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend handelte es sich um fünf Waffen und 18 Schrot- Patronen, die unsorgfältig aufbewahrt wurden. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung erscheint die bereits von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vorgesehene Über- tretungsbusse von CHF 500.00 unter Berücksichtigung der Waffenanzahl, der per- sönlichen Verhältnisse (Art. 106 Abs. 3 StGB) und der Vorstrafen als angemessen. 25 23. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00 (bedingter Vollzug; Probezeit 2 Jahre), einer Ver- bindungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und einer Übertre- tungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 24. Erste Instanz 25. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 StPO), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfah- renskosten zu tragen. Diese setzen sich zusammen aus Gebühren in der Höhe von CHF 2‘300.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 67.00 und wurden richtigerweise insgesamt auf CHF 2‘367.00 bestimmt. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario hat der Beschuldigte infolge vollumfängli- cher Schuldsprüche keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 26. Obere Instanz Oberinstanzlich hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu bezahlen, da er grossmehrheitlich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 + Abs. 2 lit. b StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehen die sichergestellten Waffen und die sichergestellte Munition zum Waffenbüro der Kantonspolizei Bern zwecks Prüfung einer Einziehung gestützt auf das Waffengesetz (Art. 31 WG). Der Beschuldigte ist mit der Vernichtung der Waffen/Munition einverstanden ist (vgl. pag. 28 Z. 247 ff.). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird schliesslich die Zustim- mung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Nötigung, begangen am 2. Juli 2019 in G.________ z.N. von B.________; 2. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, begangen bzw. festgestellt am 2. Juli 2019 in G.________; und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 51, 103, 106, 181, 333 StGB 34 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 26 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘367.00. 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. 27 II. Weiter wird verfügt: 1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehen die sichergestellten Waffen und die sichergestellte Munition zum Waffenbüro der Kantonspolizei Bern zwecks Prüfung ei- ner Einziehung gestützt auf das Waffengesetz. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Waffenbüro der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach, 3001 Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. August 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. August 2020) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28