A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. hiervor und in Anwendung der Art. 426, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 4/5, insgesamt bestimmt auf CHF 8'088.80 (Gebühren von CHF 7'288.80 und schriftliche Urteilsbegründung von CHF 800.00). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: