1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin E.________ Genossenschaft, F.________ G.________ einen Betrag von CHF 315.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D. Weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Drogen (1 Minigrip 0.7 g Heroin brutto) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II. Es wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB keine Landesverweisung angeordnet. 24 III.