21 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2020 (PEN 19 885) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 28.03.2019 in G.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/5, ausmachend CHF 1'822.20, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'317.80 an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________.