Gesamthaft wird Rechtsanwalt B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 17.3 Stunden, ausmachend 3'840.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), entschädigt. Für das oberinstanzliche Verfahren besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 20 VII. Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 477) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5 hiervor).