135 Abs. 4 StPO). 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 3. Dezember 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'983.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 21.8 Stunden entspricht (pag. 724 ff.). Darauf entfallen gemäss Leistungsnachweis 8 Stunden auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Vor- und Nachbesprechung). Diese Dauer ist aufgrund des Verzichts auf die Durchführung einer Urteilseröffnung auf 3.5 Stunden zu kürzen (2.5 Stunden Hauptverhandlung + 1 Stunde Nachbesprechung). Gesamthaft wird Rechtsanwalt B.____