Solches ist vorliegend nicht der Fall. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, soweit auf die Schuldsprüche entfallend auf CHF 5'271.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'271.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'240.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).